(nachstehend „Auftragnehmer“ genannt).
Stand Februar 2018
Geltungsbereich
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Angebote und Verträge des Auftragnehmers. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Mündliche Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
Unverbindlichkeit von Angeboten
Angebote sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung unverbindlich und freibleibend. Sie erfolgen unter dem Vorbehalt der richtigen und vollständigen Selbstbelieferung, wobei der Auftragnehmer für die sorgfältige Auswahl seiner Lieferanten einsteht.
Unterlagen zum Angebot, Muster und Proben
Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen – wie Abbildungen, Zeichnungen, Maße und Gewichte – sind nur annähernd angegeben. Insbesondere bei Produkten wie Parkett und anderen Holzwerkstoffen kann das Erscheinungsbild von dem Erscheinungsbild von Abbildungen, Mustern und Proben abweichen. Geschuldet wird in diesen Fällen ein Produkt, das den vereinbarten Sortierungsmerkmalen des jeweiligen Herstellers entspricht.
Eigentumsvorbehalt
Der Auftragnehmer behält sich bis zur vollständigen Zahlung seiner Rechnung das Eigentum an den gelieferten Waren vor. Geht das Eigentum kraft Gesetzes unter, tritt der Auftraggeber schon jetzt seinen zukünftigen Anspruch gegen den Eigentumserwerber in Höhe der noch offenen Forderungen an den Auftragnehmer ab. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Gegenstände für die Dauer des Eigentumsvorbehalts gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Einbruch ausreichend zu versichern. Gegebenenfalls tritt er die Versicherungsansprüche in Höhe des Gegenstandswertes bzw. in Höhe der noch offenen Forderungen an den Auftragnehmer ab. Bei Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich Anzeige zu erstatten und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
Lieferfrist
Der Liefertermin wird eingeplant, soweit nichts anderes vereinbart ist, sobald der Liefergegenstand schriftlich abgerufen wurde. Vereinbarte oder festgesetzte Liefertermine werden nach Möglichkeit eingehalten; sie gelten nicht als Fixgeschäfte. Wird ein vereinbarter Liefertermin überschritten, so ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten, nachdem er schriftlich eine 6-wöchige Nachfrist gesetzt hat. Der Rücktritt ist jedoch ausgeschlossen, wenn und solange die Lieferverzögerung auf höherer Gewalt, insbesondere auf Krieg, Aussperrung, Streik, Betriebsunterbrechungen, Witterungsverhältnissen, Transportschäden u.a.m. beruht. Das gleiche gilt, wenn einer der Zulieferer von derartigen Umständen betroffen wird und eine anderweitige Ersatzbeschaffung zu angemessenen Preisen und Bedingungen nicht möglich ist. Schadenersatzansprüche wegen Nichteinhaltung von Lieferterminen sind, soweit die Voraussetzungen des Verzugs nicht vorliegen, in jedem Fall ausgeschlossen.
Terminverzögerungen
Terminverzögerungen die durch bauseitige Gewerke verursacht werden, gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers. Bei nicht durch Auftragnehmer verschuldeten Terminverzögerungen behält er sich vor, entstehende Kosten und Ausfallzeiten dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
Die sich aus Änderungen während der Bearbeitung ergebenden Stornierungen, Neubestellungen und damit verbundenen Lieferzeitverzögerungen können sich nachteilig auf die Fertigstellungstermine sowie Folgegewerke auswirken. Die sich daraus ergebenen Nachteile in terminlicher und fiskalischer Sicht können dem Aufragnehmer nicht angelastet werden.
Abnahme / Teilabnahme
Die Abnahme hat unverzüglich nach angezeigter Fertigstellung zu erfolgen. Auf Verlangen sind in sich abgeschlossene Teile der Leistung besonders abzunehmen. Bis zur Abnahme / Teilabnahme ist der Auftragnehmer berechtigt, sein Gewerk in der Weise zu schützen, dass er einen Zugriff anderer Personen unterbindet, etwa durch Absperren oder Verschließen von Räumlichkeiten.
Kosten des Schutzes
Erforderliche Schutzmaßnahmen vom Zeitpunkt der Begehbarkeit an bis zur Abnahme / Teilabnahme werden gesondert in Rechnung gestellt, soweit hierfür nicht bereits eine Vergütung ausdrücklich vereinbart ist.
Anlieferungskosten
Beim Anliefern wird vorausgesetzt, dass das Fahrzeug unmittelbar an das Gebäude fahren und entladen kann. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude verursacht werden, werden gesondert berechnet. Für Transporte über das 2. Stockwerk hinaus sind mechanische Transportmittel vom Auftraggeber bereitzustellen.
Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
Eine Mitbenutzung von Stromanschlüssen, Wasser- und Gasanschlüssen im Haus muss gewährleistet sein. Die Kosten für die Mitbenutzung trägt der Auftraggeber. Die zu bearbeitenden Flächen müssen
frei, trocken, besenrein und frei von Verunreinigungen sein (VOB DIN 18356/18365).
Bodenbeläge und Parkett benötigen bestimmte klimatische Raumbedingungen (Wärme und Luftfeuchtigkeit), um optimal verarbeitet werden zu können. Bei ungeeigneten raumklimatischen Bedingungen trägt der
Auftraggeber die Verantwortung für die Herstellung der notwendigen Bedingungen. Verzögerungen die aufgrund der Herstellung der notwendigen Bedingungen entstehen, liegen ausschließlich im
Verantwortungsbereich des Auftraggebers.
Preise
Alle Preise verstehen sich, sofern nichts anderes vereinbart ist in Euro. Die vereinbarten Preise entsprechen dem Stande der Material-, Lohn- und sonstigen Kosten. Sollten diese Kosten bis zur Lieferung, soweit eine Lieferung nicht innerhalb von 3 Monaten nach Vertragsabschluss erfolgt ist, steigen, so dass die Preise nach Maßgabe der Kostensteigerung erhöht werden, sind stattdessen die im Zeitpunkt der Lieferung geltenden und nach Maßgabe der Kostensteigerung erhöhten Listenpreise ausschlaggebend. Preiserhöhungen werden in geschäftsüblicher Weise vorher angekündigt.
Für das Aufmaß gilt Rohbaumaß entsprechend den DIN-Vorschriften.
Wird außerhalb üblicher Arbeitszeit Leistung verlangt, bedingt dies zusätzliche Zahlung der Lohnzuschläge.
Zahlungen
Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, sind unsere Rechnungen ohne Abzug sofort nach Rechnungsstellung fällig. Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen ist der Zahlungseingang beim Auftragnehmer entscheidend.
Für Rücknahmen nicht gebrauchter Ware stellen wir 20% des Warenwertes in Rechnung. Nicht zurückgenommen werden angebrochene Pakete oder Sonderanfertigungen.
Nicht vereinbarte Abzüge sind unzulässig. Zahlt der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so wird ihm eine angemessene Nachfrist gesetzt. Zahlt er auch innerhalb dieser Nachfrist nicht, so hat Auftragnehmer vom Ende der Nachfrist an Anspruch auf gesetzliche Zinsen. Außerdem behält sich Auftragnehmer vor, die Arbeiten bis zur Zahlung einzustellen.
Mängelrügen
Mängelrügen sind unverzüglich mitzuteilen. Dem Auftragnehmer muss Gelegenheit zur Prüfung an Ort und Stelle gegeben werden. Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt kostenlose Nacherfüllung nach Wahl des Auftragnehmers durch Beseitigung des Mangels oder durch Neulieferung bzw. Neuherstellung innerhalb einer angemessenen Frist. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann eine angemessene Minderung der Vergütung verlangt werden. Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Endverbraucher, der die Leistung ausschließlich zum privaten Eigenverbrauch entgegennimmt, kann dieser, außer bei Bauverträgen wahlweise statt der Nacherfüllung Neuherstellung/Ersatzlieferung verlangen. Dies gilt jedoch nicht, soweit aus der Sicht des Auftragnehmers die Neuherstellung bzw. Ersatzlieferung gegenüber der Nacherfüllung unverhältnismäßig erscheint. Bei Leistungen, die nicht Bauleistungen sind, kann der Auftraggeber anstelle der Herabsetzung der Vergütung auch Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
Änderungen in Form, Farbe, Gewicht und/oder der Oberflächenstruktur sowie sonstige technische Änderungen im Rahmen des Zumutbaren stellen keine Sachmängel dar.
Dauerelastische Verfugungen sind Wartungsfugen und unterliegen demnach keiner Gewährleistung.
Die Hinweise in der Verlege- und Pflegeanleitung bezüglich Verlegung, Pflege und Nutzung sind unbedingt zu beachten und einzuhalten. Für Schäden, die sich aus dem Gebrauch der Ware ergeben, wird keine Haftung übernommen. Es wird keine Gewährleistung übernommen für Schaden, die aus ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung durch falsche oder mangelhafte Verlegung, Nutzung, Pflege, Reinigung oder natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder Verwendung ungeeigneter Pflegemittel seitens des Kunden entstanden sind.
Gewährleistung-Ausschluss: Bei der Überarbeitung einer alten Parkettfläche oder Verlegung der Bodenbeläge auf Steinfliesen o.ä. übernimmt der Auftragnehmer aufgrund von nicht erkennbaren negativen Sachverhalten, zum einen die alte Klebung und auch den Verlegeuntergrund betreffend, keine Gewährleistung.
Verjährung von Mängelansprüchen
Die Verjährung von Mängelansprüchen richtet sich nach den Bestimmungen des BGB. Bei Kauf- und Werkverträgen mit Auftraggebern, die nicht Verbraucher (§ 13 BGB) sind, beträgt die Verjährungsfrist außer in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und § 634 a Abs.1 Nr.2 BGB ein Jahr. Bei Reparaturarbeiten an beweglichen Sachen verjähren Mängelansprüche ohne Rücksicht auf die Person des Vertragspartners in einem Jahr.
Vertragsstrafen
Vertragsstrafen werden ausdrücklich nicht anerkannt, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Diese Regelung gilt ebenso für die Beibringung von Bürgschaften oder den Abzug von Sicherheitseinbehalten.
Haftungsbeschränkung
Für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz, auch seiner Erfüllungsgehilfen, haftet der Auftragnehmer stets, jedoch nicht darüber hinaus. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet der Auftragnehmer uneingeschränkt. Schadenersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
Pauschalierter Schadenersatz
Kündigt der Auftraggeber vor Bauausführung den Werkvertrag, so ist der Arbeitnehmer berechtigt, ohne weiteren Nachweis zehn Prozent der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden ist. Dem Auftragnehmer bleibt die Geltendmachung eines höheren, nachgewiesenen Schadens vorbehalten.
Verbraucherschlichtungsverfahren
An einem Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherschlichtungsgesetz nehmen wir nicht teil.
Vertragsbedingungen des Auftraggebers
Etwaigen Vertragsbedingungen des Auftraggebers wird ausdrücklich widersprochen. Sie gelten nur dann als vereinbart, wenn ihre Geltung schriftlich vereinbart wird.
Gerichtsstand
Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen, wird der Sitz des Auftragnehmers als Gerichtsstand vereinbart.
Ergänzend zu aufgeführten Bedingungen gelten für Kaufverträge die nachfolgenden Bedingungen. Kaufverträge im Sinne dieser AGB sind alle Verträge, die unter die §§ 433 ff. BGB fallen.
Öffentliche Äußerungen des Herstellers führen nur insoweit zu geschuldeten Eigenschaften der Kaufsache (§ 434 Abs. 1 S. 3 BGB) als die Werbung oder andere Äußerungen des Herstellers im Rahmen der Verkaufsverhandlungen ausdrücklich verwendet worden sind.
Fehlerhafte Montageanleitung. Sollte eine Montageanleitung fehlerhaft sein (§ 434 Abs. 2 BGB), steht dem Auftragnehmer nach seiner Wahl vorrangig vor anderen
Mängelansprüchen ein Recht zur Selbstmontage zu.
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